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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Personal an Wetrok

 

1.      Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die Wetrok AG durch Personaldienstleister gelten. Der Vertrag mit der Wetrok AG kommt nur durch die Annahme dieser AGB zustande. Mit dem Einreichen von Kandidaten­dossiers durch den Personaldienstleister an die Wetrok AG gelten diese AGB durch den Personaldienstleister vollumfänglich als angenommen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbe­dingungen des Personaldienstleisters sind ausdrücklich wegbedungen.

Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandats­basis unterliegen einem separaten Vertrag.

 

2.      Leistungsumfang

Der Personaldienstleister übermittelt der Wetrok AG Dossiers von Stellensuchenden gemäss dem Anforderungsprofil in der jeweiligen Stellenausschreibung. Es ist ein vollständiges Bewerbungs­dossier über das Wetrok-Bewerbungstool einzureichen. Der Personalvermittler bestätigt mit der Übermittlung, die grundsätzliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers gemäss Stellenaus­schreibung persönlich geprüft zu haben.

Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweiterte Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gut­achten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. werden von der Wetrok AG nur unter der Voraussetzung einer separaten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und der Wetrok AG vergütet. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Spesen.

 

3.      Vermittlungsgebühr (Honorar) / Konditionen

Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister nur dann ein Erfolgshonorar, wenn ein rechts­kräftig unterzeichneter Arbeitsvertrag für die beworbene Stelle abgeschlossen wird. Der Personal­dienstleister stellt der Wetrok AG das Honorar in Rechnung. Die Mehrwertsteuer ist separat auszu­weisen. Die Rechnung wird innert 30 Tagen nach Erhalt bezahlt.

Bewirbt sich eine stellensuchende Person nach Übermittlung der Bewerbung des Personal­dienstleisters von sich aus direkt auf eine andere Stellenvakanz der Wetrok AG, kommt dadurch kein Vertragsverhältnis zu Stande. Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister in diesem Fall kein Honorar.

Die Vermittlungsgebühr errechnet sich als Prozentsatz des Brutto-Jahressalärs (inkl. 13. Monats­lohn). Einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenantritt wie z.B. Eintrittsboni, Trans­ferzahlungen etc. gelten nicht als Bestandteil des Brutto-Jahressalärs. Ebenso nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, einmalige Zahlungen wie Aus­bildungsbeträge, Fringe Benefits, Dienstwagenaufrechnungen, Spesenvergütungen, Essens­entschädigungen usw. Bei Teilzeitangestellten wird das effektive Jahressalär als Grundlage an­gewendet. Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:

 

Brutto-Jahressalär                                                         Vermittlungsgebühr (Honorar)

bis        CHF   90'000.-                                                                   10%

von       CHF   90'000.- bis CHF 105'000.-                                               12%

von       CHF   105'001.- bis CHF 160'000.-                                              14%

von       CHF   160'001.- und mehr                                                       16%

 

Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister das Honorar dann, wenn zwischen der Wetrok AG und dem vom Personaldienstleister vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von 6 Monaten ab Zustellung des Dossiers ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

 

4.      Rückerstattung Honorar

Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an (aus sämtlichen Gründen), beträgt die Rücker­stattung 100% der Vermittlungsgebühr.

Wird der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten innerhalb der vertraglichen Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, und zwar unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Wetrok AG und/oder des Kandidaten verlangt wird, verpflichtet sich der Personaldienstleister 80% des Honorars innerhalb von 30 Tagen an die Wetrok AG zurückzuerstatten. Bei einer fristlosen Kün­digung während der Probezeit durch die Wetrok AG sind 100% der Vermittlungsgebühr zurück­zuerstatten.  

Wir das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch die Wetrok AG aufgelöst und hätte eine vollständige, aber unterlassene Offenlegung sämtlicher relevanter Informationen durch den Personaldienstleister dazu geführt, dass die Wetrok AG den Kandidaten nicht eingestellt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr. Dies gilt auch für Informationen, die dem Personaldienstleister hätten bekannt sein müssen, wenn er seine Sorgfaltspflicht wahrgenommen hätte. Zudem behält sich die Wetrok AG in solchen Fällen das Recht vor, dem Personaldienstleister eine Entschädigung für die höheren effektiven Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fordern.

 

5.      Ausschluss einer Vermittlungsgebühr

Bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kandidaten mit der Wetrok AG können sich die Wetrok AG oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Geschäft zurückziehen.

Präsentiert der Personaldienstleister einen Kandidaten, welcher der Wetrok AG bereits aus anderen Quellen bekannt und erfasst ist, oder bewirbt sich ein Stellensuchender von sich aus zeitgleich auf weitere Vakanzen bei der Wetrok AG, schuldet die Wetrok AG dem Personaldienstleister für den allfälligen Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten keine Vermittlungsgebühr. Die Wetrok AG meldet dies dem Personaldienstleister rechtzeitig.

Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister nur dann eine Vermittlungsgebühr, wenn inner­halb von sechs Monaten nach der Beendigung des zunächst erfolglosen Vermittlungsversuches ein Arbeitsvertrag zustande kommt.

 

6.      Datenschutz

Der Personaldienstleister verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung von der Wetrok AG oder des Kandidaten weitergeleitet. Infor­mationen, die allgemein zugänglich sind, sind davon nicht betroffen.

 

7.      Kundenschutz

Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die Wetrok AG vermittelten Kandi­daten erneut anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, solange diese mit der Wetrok AG in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso verpflichtet sich der Personal­dienstleister keine Mitarbeitenden der Wetrok AG abzuwerben.

 

8.      Gerichtsstand

Der Personalvermittlungsvertrag mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersteht schwei­zerischem Recht. Der Gerichtsstand der Vertragspartner ist das ordentliche Gericht in Zürich.

9.      Schlussbestimmungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters sind wegbedungen.

 

 

Kloten, im Juni 2025