Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Personal an Wetrok
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die Wetrok AG durch Personaldienstleister gelten. Der Vertrag mit der Wetrok AG kommt nur durch die Annahme dieser AGB zustande. Mit dem Einreichen von Kandidatendossiers durch den Personaldienstleister an die Wetrok AG gelten diese AGB durch den Personaldienstleister vollumfänglich als angenommen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters sind ausdrücklich wegbedungen.
Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandatsbasis unterliegen einem separaten Vertrag.
2. Leistungsumfang
Der Personaldienstleister übermittelt der Wetrok AG Dossiers von Stellensuchenden gemäss dem Anforderungsprofil in der jeweiligen Stellenausschreibung. Es ist ein vollständiges Bewerbungsdossier über das Wetrok-Bewerbungstool einzureichen. Der Personalvermittler bestätigt mit der Übermittlung, die grundsätzliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers gemäss Stellenausschreibung persönlich geprüft zu haben.
Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweiterte Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. werden von der Wetrok AG nur unter der Voraussetzung einer separaten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und der Wetrok AG vergütet. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Spesen.
3. Vermittlungsgebühr (Honorar) / Konditionen
Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister nur dann ein Erfolgshonorar, wenn ein rechtskräftig unterzeichneter Arbeitsvertrag für die beworbene Stelle abgeschlossen wird. Der Personaldienstleister stellt der Wetrok AG das Honorar in Rechnung. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. Die Rechnung wird innert 30 Tagen nach Erhalt bezahlt.
Bewirbt sich eine stellensuchende Person nach Übermittlung der Bewerbung des Personaldienstleisters von sich aus direkt auf eine andere Stellenvakanz der Wetrok AG, kommt dadurch kein Vertragsverhältnis zu Stande. Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister in diesem Fall kein Honorar.
Die Vermittlungsgebühr errechnet sich als Prozentsatz des Brutto-Jahressalärs (inkl. 13. Monatslohn). Einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenantritt wie z.B. Eintrittsboni, Transferzahlungen etc. gelten nicht als Bestandteil des Brutto-Jahressalärs. Ebenso nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, einmalige Zahlungen wie Ausbildungsbeträge, Fringe Benefits, Dienstwagenaufrechnungen, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen usw. Bei Teilzeitangestellten wird das effektive Jahressalär als Grundlage angewendet. Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:
Brutto-Jahressalär Vermittlungsgebühr (Honorar)
bis CHF 90'000.- 10%
von CHF 90'000.- bis CHF 105'000.- 12%
von CHF 105'001.- bis CHF 160'000.- 14%
von CHF 160'001.- und mehr 16%
Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister das Honorar dann, wenn zwischen der Wetrok AG und dem vom Personaldienstleister vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von 6 Monaten ab Zustellung des Dossiers ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
4. Rückerstattung Honorar
Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an (aus sämtlichen Gründen), beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr.
Wird der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten innerhalb der vertraglichen Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, und zwar unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Wetrok AG und/oder des Kandidaten verlangt wird, verpflichtet sich der Personaldienstleister 80% des Honorars innerhalb von 30 Tagen an die Wetrok AG zurückzuerstatten. Bei einer fristlosen Kündigung während der Probezeit durch die Wetrok AG sind 100% der Vermittlungsgebühr zurückzuerstatten.
Wir das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch die Wetrok AG aufgelöst und hätte eine vollständige, aber unterlassene Offenlegung sämtlicher relevanter Informationen durch den Personaldienstleister dazu geführt, dass die Wetrok AG den Kandidaten nicht eingestellt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr. Dies gilt auch für Informationen, die dem Personaldienstleister hätten bekannt sein müssen, wenn er seine Sorgfaltspflicht wahrgenommen hätte. Zudem behält sich die Wetrok AG in solchen Fällen das Recht vor, dem Personaldienstleister eine Entschädigung für die höheren effektiven Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fordern.
5. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr
Bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Kandidaten mit der Wetrok AG können sich die Wetrok AG oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Geschäft zurückziehen.
Präsentiert der Personaldienstleister einen Kandidaten, welcher der Wetrok AG bereits aus anderen Quellen bekannt und erfasst ist, oder bewirbt sich ein Stellensuchender von sich aus zeitgleich auf weitere Vakanzen bei der Wetrok AG, schuldet die Wetrok AG dem Personaldienstleister für den allfälligen Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten keine Vermittlungsgebühr. Die Wetrok AG meldet dies dem Personaldienstleister rechtzeitig.
Die Wetrok AG schuldet dem Personaldienstleister nur dann eine Vermittlungsgebühr, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des zunächst erfolglosen Vermittlungsversuches ein Arbeitsvertrag zustande kommt.
6. Datenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung von der Wetrok AG oder des Kandidaten weitergeleitet. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind davon nicht betroffen.
7. Kundenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die Wetrok AG vermittelten Kandidaten erneut anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, solange diese mit der Wetrok AG in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister keine Mitarbeitenden der Wetrok AG abzuwerben.
8. Gerichtsstand
Der Personalvermittlungsvertrag mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand der Vertragspartner ist das ordentliche Gericht in Zürich.
9. Schlussbestimmungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters sind wegbedungen.
Kloten, im Juni 2025